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Einheitliche Europäische Eigenerklärung: Erneuter Entwurf der EU-Kommission

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Der Entwurf für eine Durchführungsverordnung zur Einführung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) wurde zuletzt Mitte Juni überarbeitet und befindet sich gegenwärtig in der Abstimmung mit den Mitgliedsstaaten. Die EEE sieht vor, dass der öffentliche Auftraggeber in Teil I des Formulars in geringem Umfang Informationen zu seiner Identität und zum Vergabeverfahren einträgt und der Bewerber/Bieter die Teile II bis VI ausfüllt. Notwendige Angaben sind jene zur Identität des Bewerbers/Bieters und der rechtlichen Vertreter (Teil II) und Erklärungen zum Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen (Teil III). Daneben sind Erklärungen zur Erfüllung der Eignungskriterien (Teil IV) und – bei zweistufigen Verfahren – Erklärungen zur Erfüllung von Kriterien zur Reduzierung der Anzahl der Teilnehmer (Teil V) abzugeben. Der Bewerber/Bieter muss zu den konkreten Eignungskriterien nur dann Angaben gemacht werden, wenn dies durch den öffentlichen Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen unmittelbar gefordert wurde. Der öffentliche Auftraggeber kann auch eine bloße Bestätigung des Bewerbers/Bieters akzeptieren, dass die Eignungskriterien erfüllt werden.

Den gegenwärtig nur in englischer Sprache vorliegenden Entwurf für eine Durchführungsverordnung zur Einführung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung finden Sie hier.

Hintergrund: die Einheitliche Europäische Eigenerklärung

Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung soll künftig die Eignungsprüfung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Oberschwellenbereich vorstrukturieren. Die EU-Richtlinie 2014/24/EU, die die EEE einführt, sieht die folgenden Regelungen vor:

  • Die EEE ersetzt in einem Vergabeverfahren vorläufig die Eignungsnachweise
  • Die EEE enthält die Versicherungen des Bewerbers/Bieters zu den folgenden Aspekten:
    • Es liegen keine Ausschlussgründe vor.
    • Die Vorgaben des Auftraggebers im Hinblick auf die Befähigung zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit werden erfüllt.
    • Objektive und nichtdiskriminierende Kriterien des öffentlichen Auftraggebers werden erfüllt.
    • Die Nachweise über die Erfüllung der Eignungskriterien können jederzeit vom Bewerber/Bieter vorgelegt werden.
  • Die Nachweise
    • müssen vor Zuschlagserteilung vom öffentlichen Auftraggeber von demjenigen Unternehmen angefordert werden, das den Zuschlag erhalten soll.
    • können jederzeit vom öffentlichen Auftraggeber von jedem Unternehmen angefordert werden, das am Vergabeverfahren teilnimmt, sofern es erforderlich ist.
  • Die EEE ist vom öffentlichen Auftraggeber zu akzeptieren, wenn sie vom Unternehmen vorgelegt wird.
  • Nach einer Übergangsfrist wird die EEE ausschließlich in elektronischer Form vorliegen.

 

 

Quelle: BMWi

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