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Mängelrüge per E-Mail: Trotz fehlender Unterschrift ist die Einhaltung der Schriftform gewährleistet!
Auch mit einer "einfachen" E-Mail kann die Verjährungsfrist für Mängelansprüche wirksam verlängert werden.

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Mit Beschluss vom 22.06.2016 (Az. 16 U 145/15) hat das OLG Köln entschieden, dass eine Mängelrüge per E-Mail das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 VOB/B erfüllt. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Übersendung der Mängelrüge per E-Mail der „telekommunikativen Übermittlung“ nach §127 Abs. 2 BGB entspricht, und somit zur Wahrung der vereinbarten Schriftform ausreichend ist. Eine zusätzliche Unterschrift ist also nicht notwendig.

Obwohl die Meinungen dazu immer noch umstritten sind, zeigt das Urteil, dass Handwerksunternehmen Mängelrügen per E-Mail unbedingt ernst nehmen sollten. Denn lehnt der Auftragnehmer die Beseitigung oder Begutachtung unbegründet ab, steht es dem Auftragnehmer frei, Dritte mit der Beseitigung des Mangels auf Kosten des Auftragnehmers zu beauftragen. Die Möglichkeit den Mangel noch selbst zu beseitigen, ist dann für den Auftragnehmer unwiederbringlich verloren.

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