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Architekten- und Ingenieurleistungsgesetz

Neue VOB/A in Mecklenburg-Vorpommern durch Vergabeerlass in Kraft getreten

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Durch die erste Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vergabeerlasses (Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit) tritt in Mecklenburg-Vorpommern der 1. Abschnitt der neuen VOB/A 2019 vom 31.01.2019 in Kraft.

Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens (als Direktauftrag) beschafft werden. Außerdem müssen die in Abschnitt II des Vergabeerlasses genannten besonderen Vorschriften beachtet werden.

Abschnitt I Nummer 1 Satz 2 wurde neu gefasst und sieht nun vor, dass in § 3a Abs. 4 Satz 1 VOB/A an die Stelle des Betrages von 3.000 EUR der Betrag von 5.000 EUR tritt. Direktaufträge können bis zu diesem Wert erfolgen.

Ebenfalls überarbeitet wurde die Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift hinsichtlich der Verpflichtungserklärung des Bieters bzw. der Bietergemeinschaft. Es wird empfohlen, für die Umsetzung der Maßgaben in §§ 9 und 10 VgG M-V bei Vergaben den folgenden Text einzufordern, der die Wichtigkeit des vergaberechtlichen Mindestlohns hervorhebt:

 „Mein Unternehmen verpflichtet sich, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 9 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 VgG M-V bei der Ausführung der Leistung mindestens das nach § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 VgG M-V in Verbindung mit der Mindest-Stundenentgelt-Verordnung maßgebliche Mindest-Stundenentgelt zu bezahlen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

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