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UVgO – Diskussionsentwurf bietet Diskussionsstoff

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Ende August dieses Jahres hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) den Diskussionsentwurf für eine neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) veröffentlicht, die 2017 den bisher geltenden ersten Abschnitt der VOL/A ersetzen soll. Die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UvgO), wie der Diskussionsentwurf mit vollem Namen heißt, kann hier in Gänze eingesehen werden.

Der vom BMWi erarbeitete Diskussionsentwurf beinhaltet eine Neuregelung der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb des EU-Schwellenwertes (siehe auch subreport-Blog). Dabei orientiert er sich an der neuen Vergabeverordnung (VgV), so dass für Ausschreibungen im Unterschwellenbereich ab dem kommenden Jahr ähnliche Regelungen wie für den Oberschwellenbereich gelten sollen. Ziel des Entwurfs ist es, einerseits die flexiblen Regelungen des neuen Oberschwellenvergaberechts auch auf den Unterschwellenbereich zu übertragen, andererseits sollen aber die bisher bestehenden einfachen Regelungen im Bereich der Unterschwelle erhalten bleiben.

Der Diskussionsentwurf sorgte bereits vor seiner Veröffentlichung für Gesprächsstoff: Bereits Mitte Juli kritisierte beispielsweise die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, der der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund angehören, dass der Vorentwurf der UVgO viel zu sehr an den Vorgaben des Oberschwellenbereich orientiert sei. Auch wird eine Ausdehnung des Vergaberechts auf bisher nicht erfasste Bereiche (freiberufliche Leistungen, Ausdehnung des Begriffs des Auftraggebers) kritisch gesehen.

Kommt die neue UVgO so, wie im Diskussionsentwurf vorgesehen, sind die neuen Regelungen wesentlich umfangreicher als die „alten“ Vorgaben in der VOL/A. Viele Neuerungen greifen die Ergebnisse der Rechtsprechung der letzten Jahre auf, die sowohl für die Ober- als auch die Unterschwelle gelten. Außerdem lässt der Entwurf viel Raum für Interpretationen. Obwohl die Bundesländer im Vorfeld bei der Formulierung des Diskussionsentwurfs mit einbezogen waren, bleibt abzuwarten, ob alle Länder der Verordnung folgen werden, sollte der Entwurf in jetziger Form umgesetzt werden. Es bleibt zu hoffen, dass mit der neuen Unterschwellenvergabeordnung eine bundesweit akzeptierte Lösung geschaffen und ein „Flickenteppich“ auf Länderebene vermieden werden kann.

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