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Vergaberechtsmodernisierungsgesetz: Was ändert sich?

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Am 30. April hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergModG) vorgelegt, der nun mit den anderen Bundesressorts abgestimmt wird. Im Rahmen dieser Abstimmung und im darauf folgenden Gesetzgebungsprozess kann es also durchaus noch zu Änderungen kommen.

Der Grund für die Novellierung des Vergaberechts ist die Umsetzung der EU-Richtlinien 2014/24/EU, 2014/23/EU und 2014/25/EU in deutsches Recht. Dies nimmt das BMWi zum Anlass, das Vergaberecht grundlegend umzustrukturieren. Das neue Vergaberecht soll unter anderem anwenderfreundlicher sein, bürokratischen Aufwand verringern, kommunale Handlungsspielräume erweitern und Wirtschaftskriminalität wirksamer bekämpfen. Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Umstellung auf elektronische Kommunikation.

Kern des Vergabemodernisierungsgesetzes ist die Neufassung des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Da im GWB künftig inhaltlich mehr geregelt werden soll, wächst sein Umfang auf 90 Paragraphen. Wir möchten Ihnen hier einen Überblick geben über die wichtigsten Umsetzungspläne für einen neuen vierten Teil des GWB.

Einführung der eVergabe und neuer Auftraggeberbegriff

Paragraph 97, mit dem Teil 4 des GWB beginnt, enthält wie bisher die Grundsätze des Vergaberechtes. In § 97 Abs. 1 wird nun zum ersten Mal der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festgeschrieben, dessen Geltung auch bisher schon anerkannt war.
Neu ist § 97 Abs. 5: Hier wird die eVergabe in das GWB eingeführt. Künftig sollen Auftraggeber und Unternehmen sowohl für die Kommunikation als auch das Speichern und den Versand von Daten elektronische Mittel nutzen. Für die Umsetzung der eVergabe gelten teilweise längere Fristen.

Eine weitere Neuerung betrifft den Auftraggeberbegriff: Hier wird zwischen öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsauftraggebern unterschieden. Auch der Begriff des öffentlichen Auftrages erfährt eine Änderung. In § 103 werden öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe und in § 104 verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge definiert. § 105 erläutert, was Konzessionen im Sinne des GWB sind.

Rahmenvereinbarungen und öffentlich-öffentliche Vergaben

Rahmenvereinbarungen werden in § 103 Abs. 5 erstmals definiert. Mit der Festschreibung der Rahmenvereinbarung im GWB wird deutlich gemacht, dass diese nicht nur in dem Bereich der Liefer- und Dienstleistungen  möglich sein soll, sondern auch für Bau- und freiberufliche Leistungen.

Die Vorschriften des Artikels 12 der Richtlinie 2014/24/EU sollen ebenso eins zu eins in deutsches Recht umgesetzt werden, wie die Regelungen der Richtlinien 2014/23/EU und 2014/25/EU in Bezug auf die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit (In-House-Geschäfte, Interkommunale Kooperationen). § 108 erlaubt zukünftig auch „Bottom-up-Vergaben“ und sogenannte horizontale In-House-Geschäfte.

Vorrang des Offenen Verfahrens entfällt

In § 119 Abs. wird erklärt, dass Auftraggeber zwischen den beiden Verfahren wählen dürfen. Damit wird der Vorrang des Offenen Verfahrens, wir er im geltenden GWB festgeschrieben ist, in Einklang mit dem EU-Recht aufgegeben.

Nach § 121 Abs. 1 muss die Leistungsbeschreibung alle Angaben enthalten, die für die Angebotserstellung erforderlich sind. Außerdem ist dafür zu sorgen, dass die Leistung vollständig und so eindeutig beschrieben wird, dass sie von allen Bietern im gleichen Sinn verstanden wird und eingehende Angebote miteinander vergleichbar sind.

Bezüglich der Eignung übernimmt der Entwurf des GWB die Systematik der EU-Richtlinien. Die §§ 122, 123 und 124 regeln die Eignung und führen zwingende und fakultative Ausschlussgründe auf.

Die Regelungen werden ergänzt durch die Anforderungen an die Selbstreinigung (§ 125), die bisher aus der Rechtsprechung abzuleiten waren. Die §§ 132 und 133 enthalten die neuen Regelungen zu Auftragsänderungen und Kündigungen von öffentlichen Aufträgen.

Vereinfachte Verfahren und Ausnahmen

Artikel 74 der Richtlinie 2014/24/EU, der die Einführung eines vereinfachten Verfahrens für bestimmte Auftragsgegenstände vorsieht, wird in § 130 und § 153 des VergModG aufgegriffen. Diese lassen dem Auftraggeber bei der Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen (künftig auch Postdienstleistungen) die Wahl zwischen den wettbewerblichen Verfahren. Jedoch ist das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

In den Paragraphen 136 ff. werden Vorschriften für besondere Fälle aufgeführt, die etwa die Ausnahmen vom Vergaberecht für Sektorenauftraggeber und anwendbare Verfahrensarten betreffen. Außerdem werden hier die Ausnahmen für Konzessionen und verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge geregelt.

Regelungen zum Nachprüfungsverfahren

In Bezug auf das Nachprüfungsverfahren sind vor allem zwei Änderungen im Entwurf des GWB zu erwähnen. § 160 Abs. 3 sieht vor, dass erkannte Verstöße vor Einreichen des Nachprüfungsantrages zu rügen sind. Außerdem soll nicht mehr auf die in der Bekanntmachung festgelegte Angebotsfrist verwiesen werden. Damit werden auch Verfahren mit Teilnahmewettbewerb berücksichtigt, in denen es nicht immer eine solche Bekanntmachung gibt.

Die weiteren Schritte

Im Herbst dieses Jahres soll das Gesetzgebungsverfahren in Bundesrat und Bundestag beginnen. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist mit einigen Änderungen zu rechnen, zumal der Entwurf noch nicht mit anderen Bundesressorts abgestimmt wurde.

In einem weiteren Schritt soll, ebenfalls im Herbst 2015, der Kabinettbeschluss zu den Vergabeverordnung (VGV) folgen, der noch nicht Bestandteil des Referentenentwurfs für das GWB. Die Zustimmung des Bundesrates soll im Winter 2015/16 erfolgen, am 18. April 2016 soll die Umsetzung der EU-Richtlinien dann in Kraft treten.

Weitere Informationen zu den EU-Vergaberichtlinien finden Sie auf unserer Webseite.

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