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Auftraggeber dürfen sich auf Richtigkeit der Bieterangaben verlassen

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Öffentliche Auftraggeber dürfen sich zunächst auf die Richtigkeit der Erklärungen verlassen, die die Bieter abgeben. Eine unrichtige Erklärung kann in zukünftigen Verfahren ebenso zum Ausschluss wegen mangelnder Eignung führen wie das Nichteinhalten der abgegebenen Erklärung, so das OLG Celle (19.02.2015, 13 Verg 11/14).

Überschreitet das Angebot eines Bieters die Kostenschätzung um mehr als das Zweieinhalbfache, so spricht dies dafür, dass das Angebot deutlich überteuert ist.

Die Aufklärung des Angebotes ist ab einer Aufgreifschwelle von 20 % geboten. Hierbei ist der Gesamtpreis maßgeblich.

 

 

 

Quelle: ibr-online

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