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Öffentliche Auftraggeber dürfen Wertungskriterien ändern

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Der öffentliche Auftraggeber darf die Wertungskriterien ändern – muss das aber transparent bekanntmachen, so das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 28. Januar 2015.

„Wirtschaftlichstes Angebot“ bedeutet nicht reine Preiswertung

Ist in Bekanntmachung und/oder Vergabeunterlagen als Zuschlagskriterium das „wirtschaftlichste Angebot“ angegeben, darf der öffentliche Auftraggeber nicht nur den Preis werten. Bieter rechnen in diesem Fall nicht damit, dass allein der Angebotspreis maßgeblich ist und kalkulieren ihre Angebote entsprechend.

Änderung der Wertungskriterien erlaubt

Der Auftraggeber darf im Laufe des Vergabeverfahrens die ursprünglichen Wertungskriterien ändern. In diesem Fall müssen sie aber transparent und eindeutig mitteilen, dass der Preis einziges Wertungskriterium ist. Außerdem müssen sie den Bietern die Möglichkeit geben, ihre Angebote anzupassen und neu zu kalkulieren.

 

 

Quelle: Behörden Spiegel

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